Über uns

Über uns

Der Förderverein finanziert viele kleine und große Projekte, die den Schulalltag der Thalia Grundschule bereichern. Dazu gehören z. B. die finanzielle Unterstützung der jährlichen Theateraufführungen, Sport- und Kinderfeste oder Mathewettbewerbe. Weiterhin finanziert der Förderverein auch Anschaffungen für den Hortbereich im Innen- und Außenbereich (Spielsachen, Fahrzeuge, Planschbecken, etc.).

Jeder kann einen Antrag auf Unterstützung stellen, entscheidend ist, dass die geförderten Sachen allen Schülern zugutekommt.

Unser Förderverein selbst finanziert sich durch seine Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Verkaufserlösen bei den Festen der Schule.

Der Vorstand

Derzeit setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen:

Erste Vorsitzende: Birte Adam
Zweiter Vorsitzender: Michael Siebert
Schriftführer: Philipp Kyeck
Kassenwart: Daniel Bornkessel

Spenden

Unser Förderverein ist für jede Unterstützung durch Euch dankbar. Ihr könnt uns auf viele Arten helfen.

Mehr Informationen findet ihr im Bereich Mitglied werden / Spenden.

Bildungsspender

Eine sehr einfache und für Euch kostenneutrale Möglichkeit ist der normale Online Einkauf über www.bildungsspender.de

Wie das genau funktioniert, wird Euch unter folgendem Link erklärt:

https://www.bildungsspender.de/hasenheide-foerderverein/sofunktioniertes

Wenn ihr weitere Anregungen, Ideen oder Fragen haben, schreibt uns eine E-Mail an post@thalia-fv.de oder kommt beim nächsten Vereinstreffen vorbei (Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben) – wir leben schließlich nicht nur von den Mitgliedsbeiträgen, sondern von der gemeinsamen, offenen Kommunikation!

Antrag auf Förderung, Antrag auf Unterstützung

Vereinssatzung vom 19.11.2003 mit Änderung vom 19.06.2014

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der am 19. November 2003 gegründete Verein führt den Namen

“Förderverein Thalia-Grundschule e.V.”.

  1. Er hat seinen Sitz in Berlin-Friedrichshain.
  2. Das Geschäftsjahr ist jeweils das laufende Kalenderjahr.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Zweck des Vereins ist insbesondere die ideelle und finanzielle Förderung und Unterstützung der schulischen und außerschulischen Aktivitäten und des Wohlergehens der Schüler der Thalia- Grundschule auf dem Gebiet der Bildung, Erziehung, der Kunst und Kultur sowie des Sports.
  2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) eine Vergütung erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist offen für alle Bürger, richtet sich aber insbesondere an die Schüler der Thalia-Grundschule und deren Eltern.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder ein von ihm benanntes Mitglied entscheiden über die Aufnahme.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe bzw. den Modus der Zahlung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Dem Verein können auch fördernde Mitglieder angehören. Eine entsprechende Fördermitgliedsumme wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:

a. Tod des Mitglieds,

b. Austritt zum Monatsende, aufgrund einer schriftlichen Austrittserklärung, die spätestens 14 Tage vor Monatsende vorliegen muss,

c. Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

  1. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftliche dargelegt und geltend gemacht werden.
  2. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Verhalten des Mitgliedes mit den Interessen des Vereins nicht vereinbar ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss, er ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht:

a. an allen Entscheidungen mitzuwirken und Vorschläge zu unterbreiten,

b. aktiv an den Veranstaltungen teilzunehmen,

c. Anträge auf Beschlussfassung im Rahmen der Mitgliederversammlung zu stellen oder an den Vorstand zu richten,

d. den Vorstand des Vereins mitzuwählen und selbst gewählt zu werden.

  1. Das Mitglied hat die Pflicht:

a. Mitgliedsbeiträge und Umlagen pünktlich zu zahlen,

b. das Ansehen des Vereins zu wahren und die Satzung einzuhalten.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand.

  1. Die Wahlfunktionen des Vereins sind Ehrenämter.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. den Vorstand zu wählen und Entlastung zu erteilen,

b. die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

c. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

d. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen.

Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand spätestens drei Wochen zuvor in Textform (E-Mail, Schreiben oder Briefpost) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.

  1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  2. Der Vorstand ist berechtigt, die Verwendung von Geldbeträgen bis zu einer von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe eigenverantwortlich und ohne vorherige Absprache mit der Mitgliederversammlung festzulegen.
  3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ausnahmen regelt diese Satzung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.

§ 7 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören mindestens vier Mitglieder an:

a. der / die Vorsitzende,

b. der / die Stellvertreter(in) des Vorsitzenden,

c. der / die Protokollführer(in),

d. der / die Schatzmeister(in),

Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.

  1. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Der / die Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, die anderen Vorstandmitglieder sind jeweils mit einem zweiten Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist auf der folgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann zu allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen, sofern diese nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen. Im Besonderen entscheidet der Vorstand über:

a. Arbeitsplanung des Vereins,

b. Festlegungen der Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins,

c. Abschluss von Miet-, Arbeits- und Nutzungsverträgen.

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).Bei jeder Vorstandssitzung und bei jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es wird ein Protokollheft angelegt.

§ 8 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer.
  2. Diese sind verpflichtet, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine umfassende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung durchzuführen und darüber einen schriftlichen Bericht zu geben.
  3. Die Rechnungsprüfer können sich dazu sachkundiger Hilfe eines Beraters bedienen, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
  4. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes des Vereins sein.

§ 9 Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  1. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den „Weißer Ring e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 19.11. 2003 in Kraft.

Die letzte Änderung erfolgte am 16.06.2014